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Liquidationsgewinne

BMFP 2163/19/1-IV/4/9415.3.19941994

EAS 410

Liquidationsgewinne, die deutschen Gesellschaftern auf Grund ihrer Beteiligung an einer in Liquidation getretenen österreichischen Kapitalgesellschaft zufließen, fallen nicht unter die für Dividenden geltende Steuerzuteilungsregel des Artikels 10A des revidierten österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens. Denn aus der Sicht des österreichischen Steuerrechts, das für die Auslegung der Abkommensbestimmungen im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung maßgebend ist, zählen Liquidationsgewinne nicht zu den Früchten des Beteiligungskapitals, sondern stellen einen aus dem Wertzuwachs der Kapitalsubstanz erzielten Gewinn dar. Liquidationsgewinne sind daher nicht als "Dividenden" (Art. 10 OECD-Musterabkommen), sondern als Veräußerungsgewinn (Art. 13 OECD-Musterabkommen) zu qualifizieren. Bei Anwendung des DBA-Deutschland ist daher entweder gemäß Artikel 7 (im Fall wesentlicher Beteiligungen) oder gemäß Artikel 13 Abs. 1 (in allen übrigen Fällen) Steuerfreistellung in Österreich zu gewähren.

15. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 13 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Veräußerungsvorgang, Veräußerungserlös, Freistellung, Liquidationsgewinn, wesentliche Beteiligung, Liquidationsbesteuerung

Verweise:

Art. 10 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 13 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte