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Gewinnfreibetrag

BMFBMF-010203/0594-VI/6/201329.11.20132013

Gewinnfreibetrag (GFB) - Vorgangsweise bei sondersteuersatzbegünstigten Gewinnteilen

 

Die Einbeziehung sondersteuersatzbegünstigter Substanzgewinne in die Bemessungsgrundlage für den GFB führt nicht dazu, dass ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Gegebenenfalls ist eine Zuordnung des GFB vorzunehmen.

Rechtslage

Bemessungsgrundlage für den GFB ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 der Gewinn, ausgenommen

Maßgebend ist somit der tarifmäßig zu versteuernde Gewinn ohne Berücksichtigung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinnes. In Bezug auf sondersteuersatzbegünstigte Gewinnteile (25% für Kapitalerträge und Grundstückssubstanzgewinne) gilt:

Sind im Betriebsgewinn sondersteuersatzbegünstigte Substanzgewinne enthalten, sind diese Gewinne daher stets (unabhängig von einer Regelbesteuerungsoption) in die Bemessungsgrundlage für den GFB einzubeziehen.

Vorgangsweise bei Vorhandensein sondersteuersatzbegünstigter Substanzgewinne

Bei Vorhandensein von Substanzgewinnen, die mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert werden, ist gegebenenfalls eine Zuordnung des GFB vorzunehmen. Ein ausschließlicher Abzug des GFB von den Tarifeinkünften kommt nicht in Betracht.

Für die Zuordnung gilt:

Beispiele:

1. Der Gewinn beträgt 20.000 €. Davon sind 2.000 € laufender Verlust und 22.000 € ein Gewinn aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstückes, der mit 25% besteuert wird. Bemessungsgrundlage für den GFB (Grundfreibetrag) ist der (gesamte) Betriebsgewinn, das sind 20.000. Der GFB beträgt daher 13% von 20.000 €, somit 2.600 €. Der gesamte GFB ist nur dem Grundstücksveräußerungsgewinn zuzuordnen, dieser beträgt daher 17.400 €.

2. Der Gewinn beträgt 2.000 €. Davon sind 8.000 € laufender Verlust und 10.000 € ein Gewinn aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstückes, der mit 25% besteuert wird. Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag ist der (gesamte) Betriebsgewinn, das sind 2.000. Der GFB beträgt daher 13% von 2.000 €, somit daher 260 €. Der GFB ist nur dem Grundstücksveräußerungsgewinn zuzuordnen, dieser beträgt daher 9.760 €.

Der Verlust beträgt 2.000 €. Davon sind 10.000 € laufender Verlust und 8.000 € ein Gewinn aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstückes, der mit 25% besteuert wird. Im Hinblick auf den Gesamtverlust steht kein GFB zu.

Bundesministerium für Finanzen, 29. November 2013

Anmerkungen:
In EStR 2000 eingearbeitet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 10 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Gewinnfreibetrag, Substanzgewinn, Veräußerungsgewinn, Regelbesteuerungsoption, Kapitalvermögen, Betriebsgrundstück, Verlust

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3845a

Stichworte