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zu Artikel 35 EuInsVO (Brenn)

Brenn2. AuflOktober 2022

Artikel 35
Anwendbares Recht

 

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden auf das Sekundärinsolvenzverfahren die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dessen Hoheitsgebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.

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