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zu Artikel 22 EuInsVO (Scholz-Berger)

Scholz-Berger2. AuflOktober 2022

Artikel 22
Nachweis der Verwalterbestellung

 

Die Bestellung zum Verwalter wird durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von dem zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen.

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