Artikel IV. Die einzelnen Gesellschaften, Anstalten und Vereinen auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Satzungen in bezug auf die Exekutionsführung im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg als ausnahmsweise Begünstigungen zustehenden Rechte sind mit der Einschränkung unberührt geblieben, dass ohne Rücksicht auf die darüber in den Satzungen enthaltenen abweichenden Bestimmungen: