(1) Artikel III. Die bei Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften über die Vorzugsrechte und über die Sicherstellung und Einbringung von Steuern und anderen Leistungen zu öffentlichen Zwecken, dann von anderen, den Steuern rücksichtlich der Einbringung gesetzlich gleichgestellt gewesenen Schuldigkeiten [sowie von solchen Forderungen des Staatsschatzes, rücksichtlich deren die Entscheidung und Einbringung den Verwaltungsbehörden zugewiesen waren], ferner die bei Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung in Geltung gestandenen Vorschriften über die Sicherstellung der Gefällsstrafen, über die Sicherstellung der Forderungen aus Bestandverträgen über öffentliche Gefälle und über die Einbringung solcher Forderungen sind in Wirksamkeit geblieben.