Änderungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Formblätter werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 73 Absatz 3 beschlossen.
Als Vorbild für diese Bestimmung fungiert Art 31 EuVTVO.1Änderungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Formblätter werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 73 Absatz 3 beschlossen.
Als Vorbild für diese Bestimmung fungiert Art 31 EuVTVO.1