Kapitel IX
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
Kapitel IX
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.