Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedsstaaten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den Staaten, die nach Artikel 58 beigetreten sind,
jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 57;jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach Artikel 58;