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zu Art 5 KSÜ (Huter)

Huter1. AuflJänner 2019

Kapitel II
Zuständigkeit

 

(1) Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen.

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