(1) Die Eintreibung von Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, hat keinen Vorrang vor der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
(2) Ein Staat kann die Kosten bei einer unterliegenden Partei eintreiben.
(3) Für die Zwecke eines Antrags nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b im Hinblick auf die Eintreibung der Kosten bei einer unterliegenden Partei nach Absatz 2 schließt der Begriff «berechtigte Person» in Artikel 10 Absatz 1 einen Staat ein.