(1) Ist eine Entscheidung aus dem Zusammenwirken einer in einem Staat erlassenen provisorischen Anordnung und einer von einer Behörde eines anderen Staates («Bestätigungsstaat») erlassenen Anordnung hervorgegangen, mit der diese provisorische Anordnung bestätigt wird, so
gilt jeder dieser Staaten im Sinne dieses Kapitels als Ursprungsstaat,