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zu Art 17 KSÜ (Huter)

Huter1. AuflJänner 2019

Die Ausübung der elterlichen Verantwortung bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sie sich nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts.

Inhaltsübersicht

Lit:

Benicke, Haager Kinderschutzübereinkommen, IPRax 2013, 44;

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