Art 13. Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „schriftlich“ auch Mitteilungen durch Telegramm oder Fernschreiben.
Mit dieser erst in der Schlussphase der Ausarbeitung auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland in den Text des UN-Kaufrechtsübereinkommens aufgenommenen Bestimmung sollte klargestellt werden, was den Anforderungen der „Schriftlichkeit“ entspricht. In einem internationalen Warenkaufvertrag kann ja ungeachtet des in Art 11 CISG verankerten Grundsatzes der Formfreiheit die Schriftform im Vordergrund stehen, wenn entweder gem Art 12 CISG der Vorbehalt des Art 96 CISG zu beachten ist oder von den Parteien Schriftlichkeit vereinbart wurde.Seite 923