Art 11. Der Kaufvertrag braucht nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden und unterliegt auch sonst keinen Formvorschriften. Er kann auf jede Weise bewiesen werden, auch durch Zeugen.
Diese Bestimmung stellt klar, dass für internationale Kaufverträge, die dem UN-Kaufrechtsübereinkommen unterliegen, grundsätzlich
keine Formerfordernisse vorgesehen sind. Damit wurde einer Forderung fast aller Staaten, die schon im Vorfeld der Wiener Konferenz von 1980 und in deren Rahmen für einen weitgehend liberalisierten Handel eintraten, entsprochen. Allerdings ist zu beachten, dass auch diese Vorschrift
dispositiv ist und zudem im Wege eines seinerzeit vor allem von den Staaten des sozialistischen Rechtskreises geforderten Vorbehaltes außer Geltung gesetzt werden kann. Gem Art 96 CISG kann nämlich jeder Staat die Erklärung abgeben, dass die Bestimmungen der Art 11 und 29 CISG und seines Teils II, die für den Abschluss des Kaufvertrages, für jede ihn abändernde oder aufhebende Erklärung, Angebot, Annahme usw eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in diesem Staat hat.