(1) Einer berechtigten Person im ersuchenden Staat, die Unterhaltsansprüche nach diesem Übereinkommen geltend machen will, stehen folgende Kategorien von Anträgen zur Verfügung:
Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung;Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung;