vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 9 VersVG (Riedler)

Riedler9. LfgDezember 2021

Als Versicherungsperiode im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

1
§ 9 entstammt dem VersVG 1958 BGBl 1959/2 bzw dem dVVG 1908 dRGBl I 263. Die österr Vorläuferbestimmungen sind § 23 Abs 4 öVVG 1917 öRGBl 501 und § 23 Abs 4 öVO 1915 öRGBl 343, welche bloß stilistische Abweichungen zum heutigen Text aufwiesen. Im deutschen Recht wurde § 9 dVVG 1908 durch die VVG-Reform 2008 in § 12 dVVG 2008 „verschoben“ und nur sprachlich überarbeitet; materiell blieb die Norm jedoch unverändert.11Vgl nur Johannsen/Koch in Bruck/Möller, VVG10 § 12 Rz 1. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten ist prinzipiell auch deutsche Rsp und Lit zum dVVG 1939 und zum dVVG 2008 für die österr Rechtslage verwertbar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte