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zu § 99 AußStrG (Nademleinsky)

Nademleinsky2. AuflSeptember 2021

Antrag auf Nichtanerkennung

 

Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.

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