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zu § 98 JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Gerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft

 

Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft können Forderungen der in § 97 bezeichneten Art auch dann bei dem nach dem jeweiligen Aufenthalt des Beklagten zuständigen Gericht geltend gemacht werden, wenn dieser an einem anderen Ort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

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