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zu § 976 ABGB (Ertl)

Ertl3. AuflMai 2013

Wenngleich die verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor geendigtem Gebrauche dem Verleiher selbst unentbehrlich wird; so hat er ohne ausdrückliche Verabredung doch kein Recht, die Sache früher zurückzunehmen.

Stammfassung JGS 1811/946.

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