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zu § 96 EO (Binder)

Binder35. LfgJuni 2022

§ 96 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile und Baurechte anzuwenden.

[Eingefügt durch GREx, BGBl I 2021/86]

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