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zu § 969 ABGB (Ertl)

Ertl3. AuflMai 2013

Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre

 

Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich, oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.

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