6. wegen nachgeborener Kinder.
Dadurch, dass einem kinderlosen Geschenkgeber nach geschlossenen Schenkungsvertrage Kinder geboren werden, erwächst weder ihm, noch den nachgeborenen Kindern ein Recht, die Schenkung zu widerrufen. Doch kann er, oder das nachgeborene Kind, im Notfalle sowohl gegen den Beschenkten, als gegen dessen Erben das oben angeführte Recht auf die gesetzlichen Zinsen des geschenkten Betrages geltend machen (§ 947).