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zu § 952 ABGB (Ertl)

Ertl3. AuflMai 2013

Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache oder ihren Wert nicht mehr; so haftet er nur insofern, als er sie unredlicher Weise aus dem Besitze gelassen hat.

Stammfassung JGS 1811/946.

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