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zu § 93 ArbVG (Mosler)

Mosler4. LfgDezember 2007

Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

§ 59. Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

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