Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 59. Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer