Bei der Gebäudeversicherung muß die im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu bestimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen.
Schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 91 ergibt sich, dass durch diese Vorschrift § 39 in einem einzigen Punkt, nämlich durch Verlängerung der Frist des § 39 von zwei Wochen auf mindestens einen Monat, modifiziert wird. Zur Berechnung dieser Frist vgl §§ 902 f ABGB. Alle von § 91 nicht erfassten Aspekte sind angesichts dieses besonderen Charakters des § 91 weiterhin allein unter Rückgriff auf § 39 zu beurteilen. Dementsprechend ist als Normzweck des § 91 die Anpassung des § 39 an die Besonderheiten der Feuerversicherung von Gebäuden anzusehen.