§§ 91 (1) Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung erworben.
(2) Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffermäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.
[Neue Paragrafenbezeichnung und zuletzt geändert durch GREx, BGBl I 2021/86]