(1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie Inhaber von Nutzungsrechten an Frequenzen oder Kommunikationsparametern sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere