§ 87a 87a. Der Verwalter hat einen Verteilungsentwurf zu erstellen und den Verteilungsbeschluss des Exekutionsgerichts auszuführen. Er hat den Vollzug der Verteilung dem Gericht nachzuweisen.
[Eingefügt durch GREx, BGBl I 2021/86]
§ 87a 87a. Der Verwalter hat einen Verteilungsentwurf zu erstellen und den Verteilungsbeschluss des Exekutionsgerichts auszuführen. Er hat den Vollzug der Verteilung dem Gericht nachzuweisen.
[Eingefügt durch GREx, BGBl I 2021/86]