(1) Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn
die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oderdie in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder