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zu § 85 EO (Mini)

Mini33. LfgDezember 2021

§ 85 (1) 85.  Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist mit Edikt bekanntzumachen.

(2)  Die zu versteigernden Sachen sind zu schätzen. Das geringste Gebot ist der halbe Schätzwert, bei Gold- und Silbersachen zumindest der Metallwert. Gebote unter dem geringsten Gebot dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Wird das geringste Gebot nicht erreicht, so darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

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