Wasserrechts-Besitzstörungsstreitigkeiten
Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (§ 49 Abs 2 Z 4) an Wasserrechten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
Wasserrechts-Besitzstörungsstreitigkeiten
Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (§ 49 Abs 2 Z 4) an Wasserrechten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.