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zu § 82 ArbVG (Schneller)

Schneller6. AuflApril 2020

Tätigkeitsbereich

 

(1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre. § 61 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 sind sinngemäß anzuwenden.

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