§ 7 (1) Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel - im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292g - nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.