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zu § 79 TKG 2003 (Tobisch)

Tobisch1. AuflJuni 2016

10. Abschnitt
Verfahren, Gebühren

 

(1) Einen Antrag auf Zulassung einer Type einer Funkanlage darf nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen. Ein Antragsteller mit Unternehmenssitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz hat.

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