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zu § 780 ABGB

1. AuflSeptember 2016

2. Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall

 

(1) Alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, wird auf den Geldpflichtteil angerechnet, also von diesem abgezogen.

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