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zu § 77 KartG

3. AuflJuni 2017

(1) Zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer

persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und

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