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zu § 773 ABGB

1. AuflSeptember 2016

Widerruf der Enterbung und Verzeihung

 

(1) Die Enterbung kann widerrufen werden, und zwar ausdrücklich oder stillschweigend durch die nachträgliche letztwillige Bedenkung des vorher Enterbten oder durch den Widerruf der letztwilligen Verfügung, welche die Enterbung anordnet.

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