§ 76 76. Bei der voraussichtlich letzten gerichtlichen Bestimmung der Exekutionskosten sind auch die Auslagen von Amts wegen zu berücksichtigen, die durch das Einheben der Exekutionskosten entstehen dürften. Eine nachträgliche Bestimmung dieser Einhebungskosten findet nicht statt.
[Überschrift eingefügt durch GREx, BGBl I 2021/86, sonst Stammfassung]