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zu § 74 DSt (Gartner)

Gartner1. AuflOktober 2022

Die Tilgungsfristen betragen:

bei einem Schuldspruch ohne Strafe oder bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;bei einer Geldbuße fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit;

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