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zu § 73 KartG

3. AuflJuni 2017

Abweichend von § 3 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, ist die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu führen.

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Die Aufnahme in die bis zum Inkrafttreten der KartG-Nov 2017 zu führende Liste der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten sah keine dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz vergleichbare Auswahlkriterien (§ 2 SDG) vor; insbesondere erfolgte keine regelmäßige Überprüfung der Qualität der Sachverständigen, wie dies die Rezertifizierung nach § 6 SDG gewährleistet. Die Sachverständigen in Kartellangelegenheiten sind daher seit dem Inkrafttreten der KartG-Nov 2017 im Fachgebiet (in der Fachgruppe) „Wettbewerbsökonomie“ in der allgemeinen SDG-Liste zu führen. Im Hinblick auf den unternehmensrechtlichen Schwerpunkt des Kartellrechts ist der Präsident des Handelsgerichts Wien mit der Listenführung beauftragt.

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