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zu § 72 GmbHG (Prinz)

Prinz2. AuflMärz 2024

Dritter Abschnitt.
Nachschüsse

 

(1) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.

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