Mangels einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die gesamte Verlassenschaft den gesetzlichen Erben zu. Hat der Verstorbene über einen Teil seines Vermögens nicht gültig verfügt, so kommt allein dieser den gesetzlichen Erben zu. Seite 108
ErläutRV:
Klargestellt werden soll, dass den gesetzlichen Erben derjenige Erbteil zukommt, über den nicht gültig verfügt wurde. Die übrigen Änderungen sind sprachlicher Natur.