§ 71 (1) 71. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme in die Ediktsdatei.
(2) Bei Versteigerungsedikten kann das Gericht jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügen, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden.