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zu § 6 PSG (Brditschka/Quass)

Brditschka/Quass2. AuflMai 2014

Letztbegünstigter ist derjenige, dem ein nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

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Zu den Beteiligten einer Privatstiftung gehören neben den Begünstigten auch die Letztbegünstigten. Die Definition des Begriffes „Letztbegünstigter“ wurde in das Gesetz aufgenommen, um Missverständnisse zu vermeiden. Dem Wortsinn nach könnte der Begriff auch dahingehend verstanden werden, als er einen Begünstigten bezeichnet, der erst nach Ausfall des primären Begünstigten zum Zug kommt (ErlRV zu § 6 PSG). Mit § 6 PSG wird ausdrücklich festgestellt, dass Letztbegünstigte erst nach Beendigung der Abwicklung der Privatstiftung zum Zug kommen.

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