Vertretungspflicht
(1) In Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen können, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien in solchen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.