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zu § 67 KartG

3. AuflJuni 2017

Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht

gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.

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