Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die
zur Übernahme des Amtes bereit sind;zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die
zur Übernahme des Amtes bereit sind;zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;