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zu § 65 BVergG 2018 (Budischowsky)

Budischowsky1. LfgAugust 2020

J. Budischowsky

 

(1) Sofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß § 64 bekanntmachen. Die Vorinformation kann überdies im Beschafferprofil des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht werden.

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