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zu § 63 KartG

3. AuflJuni 2017

Für die Abstimmung gilt § 10 Abs 2 der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, dass die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

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Grundsätzlich gelten für die Kartellgerichtsbarkeit die Bestimmungen der JN über Beratung, Abstimmung und Ablehnung von Richtern. Bei Abstimmungen gibt zunächst der ältere Laienrichter, dann der jüngere Laienrichter, der berufsrichterliche Beisitzer und schließlich der Vorsitzende die Stimme ab. Erstattet der beisitzende Berufsrichter oder der an Lebensjahren jüngere Laienrichter Bericht, fällt ihm die erste Stimmabgabe zu. Der Vorsitzende gibt seine Stimme dagegen auch dann zuletzt ab, wenn er Berichterstatter ist. Auch für die Stimmabgabe in den Senaten des KOG gilt die Regelung von § 63 iVm § 10 Abs 2 JN.

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